Allgemeine Vertragsbedingungen - BegehrteWerte
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Allgemeine Vertragsbedingungen der ProService AG zum Antrag auf „BegehrteWerte“
Stand Oktober 2020
1 Vertragspartner
Vertragspartner des Kunden für sämtliche geschlossenen Verträge ist die ProService AG, Äulestrasse 45, FL-9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein Registernummer: FL-0002.311.298-5
2 Allgemeines und Geltungsbereich
E-Mail: service@proservice.li, Tel. Nr.: +423 2300 180
2.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der ProService AG („AVB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, sowie für alle sonstigen Rechtsgeschäfte und vertraglichen sowie vorvertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen der ProService AG („ProService“) und dem Kunden.
2.2 Die AVB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der ProService abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die ProService nicht an. Dies gilt auch dann, wenn die ProService deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.3 Die ProService betreibt den Handel mit Edelmetallen. Sie erbringt keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung.
2.4 Die Prüfung der steuerlichen Behandlung des Edelmetallhandels obliegt ausschliesslich dem Kunden. Der Kunde ist gegenüber den Finanzbehörden selbst erklärungs- und abgabepflichtig.
2.5 Sollte sich insbesondere aufgrund von
- Gesetzesänderungen,
- höchstrichterlicher Rechtsprechung,
- behördlichen Rundschreiben betreffend die Auslegung und Anwendung von Gesetzen oder
- behördlichen Verwaltungsakten, die bestandskräftig sind oder keine aufschiebende Wirkung haben,
das Bedürfnis zu einer Änderung oder Ergänzung dieser AVB ergeben, so kann ProService diese AVB ändern oder ergänzen und dies dem Kunden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform (z.B. E-Mail, Telefax) Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird ihn ProService besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform absenden.
3 Gegenstand des Produkts „BegehrteWerte“
3.1 ProService bietet dem Kunden im Rahmen des Antrags auf „BegehrteWerte“ (nachfolgend auch: „Rahmenvertrag“) folgende vertragliche Leistungen an:
- Erwerb von Edelmetallen
- Nutzung des Rohstoffadvisors
- Einlagerung und Verwahrung von Edelmetallen.
3.2 In Bezug auf den Erwerb von Edelmetallen (Ziffer 6) kann der Kunde einzelne Kaufverträge über den Kauf von Gold, Silber, Platin oder Palladium („Edelmetalle“) schliessen. Gegen Einzahlung auf das Zahlungskonto (Ziffer 4.2) verpflichtet sich die ProService, dem Kunden Eigentum und mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an den jeweiligen Edelmetallen zu verschaffen, wenn ein Kaufvertrag gemäss diesen AVB zustande gekommen ist. Der Kunde kann im Antragsformular wählen, ob er eine Einmalzahlung oder monatliche Zahlungen oder eine Kombination dieser Möglichkeiten vornehmen möchte. Erbringt der Kunde ausschliesslich eine Einmalzahlung, so beträgt deren Mindesthöhe EUR 3.000,00. Erbringt der Kunde monatliche Zahlungen, so beträgt die monatliche Mindestzahlung EUR 50,00. Werden monatliche Zahlungen durch eine Einmalzahlung ergänzt, so beträgt diese mindestens EUR 500,00.
3.3 Mit der Nutzung des Rohstoffadvisors (Ziffer 7) beauftragt der Kunde die ProService, ihm Zugang zu allgemeinen Empfehlungen eines externen Rohstoffadvisors in Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Edelmetalle beim Kauf neuer Edelmetalle und in Bezug auf eine Neuallokation des gemäss Ziffer 3.4 dieser AVB eingelagerten und verwahrten Edelmetallbestands zu verschaffen. Die ProService verpflichtet sich hierbei, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Empfehlungen des Rohstoffadvisors durch den Kauf oder Verkauf bestimmter Edelmetalle umzusetzen. Hierzu erteilt der Kunde der ProService eine Vollmacht zum Kauf oder Verkauf von Edelmetallen. Die Nutzung des Rohstoffadvisors setzt den Kauf von Edelmetallen bei ProService und deren Einlagerung und Verwahrung voraus.
3.4 Bei der Einlagerung und Verwahrung von Edelmetallen (Ziffer 8) beauftragt der Kunde die ProService, die erworbenen Edelmetalle einzulagern und zu verwahren. Da die ProService die Edelmetallbestände nicht selbst verwahrt, wird sie die RHK Schweiz GmbH, Zürichstrasse 57, CH-8840 Einsiedeln, damit beauftragen, die im Eigentum des Kunden stehenden Edelmetalle in einem Tresor einer schweizerischen oder liechtensteinischen Bank, in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Hochsicherheitslager oder in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Zollfreilager einzulagern und zu verwahren. Sachenrechtliche Auftragsverhältnisse und etwaige zugrundeliegende Schuldverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Lagerhalter bleiben hiervon unberührt.
4 Begründung des Rahmenvertrages
4.1 Damit eine Vertragsbeziehung zur ProService entstehen kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Zugang des ausgefüllten Antrags auf „BegehrteWerte“ bei der ProService
- Akzeptanz dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
- Identifizierung anhand der Angaben des Personalausweises oder Reisepasses des Kunden, des abweichend wirtschaftlich Berechtigten bzw. der vertretungsberechtigten Organe (bei juristischen Personen)
- Zugang eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nur bei juristischen Personen) bei der ProService
- Bei Bedarf Adressnachweis und Nachweis über die Herkunft der Gelder
4.2 Der Antrag auf Abschluss eines Rahmenvertrages erfolgt durch Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antrags auf „BegehrteWerte“ an die ProService. Ein Rahmenvertrag, der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen im Sinne der Ziffer 3 der AVB ist, kommt 5 Kalendertage nach Unterzeichnung des Antrags auf
„BegehrteWerte“ durch den Kunden zustande, wenn die ProService nicht zuvor die Annahme ausdrücklich gegenüber dem Kunden in Textform ablehnt. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Nach Begründung der Vertragsbeziehung teilt die ProService dem Kunden in einem Begrüssungsschreiben die Kontodaten, auf das die Zahlungen des Kunden zu leisten sind („Zahlungskonto“), mit.
5 Laufzeit und Beendigung des Rahmenvertrages
5.1 Der Rahmenvertrag kann mit einer Laufzeit von 7 bis 30 Jahren vereinbart werden. Für die Laufzeit nach Satz 1 ist nicht der Vertragsabschluss (Ziffer 4.2), sondern der erste Kauf massgebend. Der Erstkauf im Sinne von Satz 2 erfolgt am Kauftag gemäss Ziffer 6.4 Satz 3. Voraussetzung für den Erstkauf ist der Ablauf der Widerrufsfrist oder, sofern zeitlich nachfolgend, der Eingang der Erstzahlung auf dem Zahlungskonto. Erstzahlung ist je nach Angaben des ausgefüllten Antrags der Eingang der Einmalzahlung oder der ersten monatlichen Zahlung oder bei einer Kombination dieser Möglichkeiten der Eingang der Einmalzahlung inkl. der ersten monatlichen Zahlung.
5.2 Der Kunde kann den Rahmenvertrag jederzeit – ganz oder in Bezug auf die unter Ziffer 3 der AVB genannten Vertragsgegenstände auch teilweise – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die ProService kann den Vertrag – ganz oder in Bezug auf die unter Ziffer 3 der AVB genannten Vertragsgegenstände auch teilweise – mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt jeweils unberührt.
5.3 Der Rahmenvertrag verliert ohne weiteres Zutun seine Wirkung, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung des Antrags auf „BegehrteWerte“ eine Erstzahlung gemäss Ziffer 5.1 des Kunden auf dem Zahlungskonto eingegangen ist.
6 Zustandekommen, Inhalt und Durchführung von Kaufverträgen
6.1 Der Kunde kann auf Grundlage des Rahmenvertrages Kaufverträge über Edelmetalle mit der ProService schliessen.
6.2 Mit jeder Einzahlung – sei es eine vereinbarte Erstzahlung, Einmalzahlung oder monatliche Zahlung – auf das Zahlungskonto, beantragt der Kunde den Kauf (Gattungskauf) von Edelmetallen (Feingehalt: bei Gold = 999,9, bei Silber = 999, bei Platin und Palladium = 999,5) in Höhe des eingegangenen Betrags – abzüglich der Einrichtungsgebühr gemäss Ziffer 13 der AVB – und mit der Gewichtung der einzelnen Edelmetalle, die der Kunde im Antrag auf „BegehrteWerte“ gewählt hat, die im Fall der Nutzung des Rohstoffadvisors dessen jeweils aktueller Empfehlung entspricht oder die auf einer Empfehlung des Rohstoffadvisors vorrangigen Weisung des Kunden beruht.
6.3 Der jeweilige Kaufvertrag kommt zustande, wenn die ProService den Antrag des Kunden gemäss Ziffer 6.2 der AVB dadurch annimmt, dass sie mit ihrem Edelmetalllieferanten ein Deckungsgeschäft für das jeweilige Edelmetall abschliesst. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung.
6.4 Da der Kauf der Edelmetalle erst nach Geldeingang erfolgen kann, erklärt sich der Kunde mit einer nachträglichen Kaufpreisfeststellung einverstanden. Der Kaufpreis richtet sich nach dem Tagespreis (Ziffer 6.5) des Kauftages zuzüglich eines Aufschlags (Ziffer 13.4). Kauftag ist jeweils Mittwoch für alle Zahlungseingänge, die von Montag der dem Kauftag vorangegangenen Kalenderwoche bis zum darauffolgenden Freitag auf dem Zahlungskonto verbucht wurden.
6.5 Für die Ermittlung des Tagespreises werden als Basis die Fixingpreise anerkannter Handelsplätze herangezogen zuzüglich eines Zuschlages, wenn der Kunde kauft, bzw. eines Abschlages, wenn der Kunde verkauft. Die jeweiligen Zu- und Abschläge hängen u.a. von Währungsrelationen CHF-EUR-USD, von den aktuellen Fixingkosten und Transportkosten ab und werden in ihrer jeweils gültigen Höhe auf der Internetseite www.proservice.li/preisliste veröffentlicht. Preisbasis für Gold, Platin und Palladium ist das Nachmittagsfixing der London Bullion Market Association (LBMA, www.lbma.org.uk) in Euro pro Unze, Preisbasis für Silber ist das Tagesfixing der LBMA in Euro pro Unze.
7 Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors
7.1 Der Kunde erteilt den Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors im Antrag auf „BegehrteWerte“ (Rahmenvertrag). Die Annahme dieses Auftrags erfolgt mit Annahme des Rahmenvertrages (Ziffer 4.2). Eine nachträgliche Beauftragung auf Grundlage der AVB ist jederzeit möglich.
7.2 Zur Umsetzung der Empfehlungen des Rohstoffadvisors bevollmächtigt der Kunde die ProService und weist sie an, in seinem Namen und auf seine Rechnung Käufe und Verkäufe von Edelmetallen zu tätigen, um die Empfehlung des Rohstoffadvisors umzusetzen. Der Kunde befreit die ProService von den Beschränkungen zur Vornahme von Insichgeschäften.
7.3 Der Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors endet mit Beendigung des Rahmenvertrages. Der Kunde kann den Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors auch gesondert mit sofortiger Wirkung gegenüber ProService in Textform kündigen. In diesem Fall hat der Kunde der ProService seine eigene Gewichtung mitzuteilen.
8 Auftrag zur Lagerung und Verwahrung
8.1 Der Kunde erteilt den Auftrag zur Lagerung und Verwahrung der Edelmetalle im Antrag auf „BegehrteWerte“ (Rahmenvertrag). Die Annahme dieses Auftrags erfolgt mit Annahme des Rahmenvertrages (Ziffer 4.2).
8.2 Der Auftrag zur Lagerung und Verwahrung von Edelmetallen endet mit Beendigung des Rahmenvertrages oder mit einer vollumfänglichen Herausgabe oder Veräusserung der Edelmetalle.
9 Eigentumsübertragung
9.1 Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung und Einräumung des mittelbaren Besitzes an den vom Kunden erworbenen Edelmetallen. Unmittelbarer, den Besitz mittelnder Besitzer ist der Lagerhalter. Der Kunde und die ProService erklären bereits heute die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung. Die vom Kunden erworbenen Edelmetalle werden diesem unter seiner Vertragsnummer nach Gewicht gutgeschrieben und können auch den Bruchteil einer Gewichtseinheit ausmachen. Seinen jeweiligen Edelmetallbestand kann der Kunde dem Rechenschaftsbericht (Ziffer 19) entnehmen.
9.2 Die Eigentumsübertragung und die Eigentumsrechte können sich je nach Lagerort nach den dortigen sachenrechtlichen Vorschriften richten. ProService wird den Kunden informieren, sofern sich Änderungen gegenüber dem vorstehend unter Ziffer 9.1 der AVB beschriebenen Eigentumserwerb ergeben, und alle für einen Eigentumserwerb erforderlichen Erklärungen abgeben. Die unter Ziffer 9.1 der AVB abgegebenen Erklärungen des Kunden sowie der ProService bleiben hiervon unberührt.
10 Miteigentum am Lagerbestand
10.1 Der Kunde erwirbt gemäss Art. 484 Abs. 2 OR (= Obligationenrecht der Schweiz) einen Miteigentumsanteil am Lagerbestand des Lagerhalters. Für die Bestimmung des Miteigentums des Kunden ist die unter der ihm individuell zugeordneten Vertragsnummer eingetragene Menge (in 1/10.000 Gramm) des jeweiligen Edelmetalls massgebend.
10.2 Die ProService verpflichtet sich, Herausgabeansprüche des Kunden gegen den jeweiligen Lagerhalter auch gegen sich selbst gelten zu lassen.
10.3 Auslieferungsort ist der Sitz der ProService. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung des Kunden am Auslieferungsort. Auf Antrag, Gefahr und Kosten des Kunden werden Edelmetalle auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung auch an einen anderen als den Erfüllungsort (Ziffer 20.1) versendet. Die Kosten können insbesondere Steuern, Zölle, Transportkosten, Versicherungen oder andere Abgaben umfassen und der Höhe nach von Gewicht, Menge und Art der Edelmetalle sowie von weiteren Faktoren (z. B. Länge des Versandwegs, Versandmittel) abhängen. Der Kunde beauftragt die ProService hiermit, zur Deckung dieser Kosten den Prozentsatz der jeweiligen Edelmetalle ihrem Verhältnis untereinander entsprechend zu veräussern und den Erlös mit den Kostenforderungen zu verrechnen, die den vom Kunden zu entrichtenden Kosten für die Auslieferung entsprechen.
11 (Sammel-)Lagerung/ Drittverwahrung
11.1 Die Edelmetalle des Kunden werden in einem Tresor bei der Zürcher Freilager AG, Embraport 3, CH-8424 Embrach („Lagerort“) eingelagert und verwahrt. Einzelheiten zum Lagerraum teilt die ProService Kunden auf Anfrage mit. Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3.4 der AVB besteht keine Pflicht zur Lagerung an einem bestimmten Ort. Sofern sich Änderungen ergeben, teilt die ProService dies dem Kunden mit.
11.2 Mit der Einlagerung und Verwahrung der Edelmetalle am Lagerort wird die ProService die RHK Schweiz GmbH, Zürichstrasse 57, CH-8840 Einsiedeln („Lagerhalter“) beauftragen. Der Kunde bevollmächtigt die ProService zum Abschluss eines entsprechenden Lagervertrags im Namen des Kunden und auf Rechnung der ProService.
11.3 Der Kunde stimmt einer Sammelverwahrung seiner Edelmetalle zu. Er bevollmächtigt die ProService, dem Lagerhalter in seinem Namen zu gestatten, die Edelmetalle mit anderen Edelmetallen der gleichen Art und Güte zu vermengen. Weiter bevollmächtigt der Kunde die ProService, gegenüber dem Lagerhalter auf die Rechte gem. Art 483 Abs. 3 OR (= Obligationenrecht der Schweiz), insbesondere zur Besichtigung der Güter und zur Entnahme von Proben, zu verzichten.
11.4 Die ProService ist verpflichtet, die verwahrten Sammelbestände angemessen zu versichern, oder eine angemessene Versicherung durch den Lagerhalter sicherzustellen.
12 Auszahlung eines Veräusserungserlöses
12.1 Anstelle des Herausgabeanspruchs gegen die ProService (nicht gegen den Lagerhalter) gemäss Ziffer 10.2 der AVB kann der Kunde – ggf. unter Angabe des zu veräussernden Edelmetalls – einen angestrebten Veräusserungserlös benennen. Mit der Benennung eines gewünschten Veräusserungserlöses beauftragt der Kunde die ProService, die Edelmetalle weisungsgemäss zum Verkauf anzubieten. Ziffer 7.2 Satz 2 der AVB gilt entsprechend. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung des Kunden, beauftragt der Kunde die ProService, die Edelmetalle gemäss seiner im Antrag auf „BegehrteWerte“ angegebenen Gewichtung oder der aktuell festgelegten Gewichtung des Rohstoffadvisors zum Zeitpunkt der Veräusserung zum Verkauf anzubieten.
12.2 Die ProService wird den Kunden bei der Veräusserung von Edelmetallen insofern unterstützen, als sie diese im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung anderen Kunden der ProService und ihren Lieferanten zum Kauf anbietet. Die ProService ist weder zum Rückerwerb der Edelmetalle verpflichtet, noch kann sie dem Kunden einen solchen in Aussicht stellen.
12.3 Die Auszahlung eines dem Kunden zustehenden Veräusserungserlöses erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veräusserung der Edelmetalle, wenn der Kunde seine Kontoverbindung wenigstens in Textform mitgeteilt hat. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Auszahlung fünf Arbeitstage nach Mitteilung seiner Kontoverbindung.
13 Vergütung und Fälligkeit; weitere Kosten
13.1 Für die Erbringung der Leistungen gegenüber dem Kunden erhebt die ProService eine Einrichtungs- und Verwaltungsgebühr, einen Aufschlag beim Kauf von Edelmetallen, sowie Kosten für die Lagerung und Versicherung von Edelmetallen.
13.2 Für den Abschluss des Rahmenvertrages erhebt die ProService eine einmalige Einrichtungsgebühr. Diese beträgt 8,75% der Gesamteinzahlungssumme, zuzüglich 4 monatliche Zahlungen bei regelmässigen Käufen. Der Anspruch auf die Einrichtungsgebühr entsteht mit dem ersten Kauf. Die Einrichtungsgebühr ist unter anderem eine Gegenleistung für (i) die Entwicklung und Implementierung dieses Vertrages, (ii) Abschlussvermittlung dieses Vertrages (iii) Verwaltungsaufwand für die Prüfung und Erfassung der Vertragsdaten.
13.3 Der Kunde hat des Weiteren monatlich eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr beträgt monatlich 0,15 % des Gesamtwertes der für den Kunden eingelagerten Edelmetalle zum Monatsultimo, mindestens jedoch EUR 2,50 pro Monat. Die Verwaltungsgebühr ist am letzten Werktag des jeweiligen Vormonats fällig. Um die monatlichen Verwaltungsgebühren zu entrichten, beauftragt der Kunde die ProService am Tag der Fälligkeit der Verwaltungsgebühren, für ihn verwahrte Edelmetalle im entsprechenden Gegenwert aus den Sammelbeständen zu veräussern. Die Veräusserung erfolgt im Namen, auf Rechnung und nach Weisung des Kunden. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung des Kunden, beauftragt der Kunde die ProService die Edelmetalle gemäss seiner im Antrag auf „BegehrteWerte“ angegebenen Gewichtung oder der aktuell festgelegten Gewichtung des Rohstoffadvisors zum Zeitpunkt der Veräusserung zum Verkauf anzubieten.
13.4 Für die Bereitstellung der Edelmetalle durch die ProService zum Kilopreis, sowie für die Anlieferung ins Lager, berechnet die ProService beim Kauf von Edelmetallen einen Aufschlag in Höhe von 5 % auf die mit ihren Lieferanten vereinbarten Tagespreise (Ziffer 6.5). Werden im Rahmen von durch den Rohstoffadvisor empfohlene Umschichtungen gleichzeitig Edelmetalle ge- und verkauft, so reduziert sich der in vorstehendem Satz genannte Aufschlag für Käufe auf 2 %.
13.5 Neben den unter dieser Ziffer 13.1 bis 13.4 beschriebenen Kosten trägt der Kunde die Kosten der Lagerung und Versicherung („Lagerkosten“). Die Lagerkosten werden für jeden Kalendermonat jeweils am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats fällig. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belaufen sich die Lagerkosten monatlich auf 0,07 % des Wertes der jeweils gelagerten Edelmetalle am Monatsultimo, mindestens jedoch EUR 2,50 pro Monat. Preisanpassungen der Versicherungsunternehmen und/oder der Banken und/oder Sicherheitsunternehmen können allerdings jederzeit zu einer Erhöhung oder Senkung der Lagerkosten führen. Von solchen Preisanpassungen wird der Kunde im Rahmen des Rechenschaftsberichtes (Ziffer 19) informiert. Um die monatlichen Lagerkosten zu entrichten, beauftragt der Kunde die ProService am Tag der Fälligkeit der Lagerkosten für ihn verwahrte Edelmetalle im entsprechenden Gegenwert aus den Sammelbeständen zu veräussern. Die Veräusserung erfolgt im Namen, auf Rechnung und nach Weisung des Kunden. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung des Kunden, beauftragt der Kunde die ProService die Edelmetalle gemäss seiner im Antrag auf „BegehrteWerte“ angegebenen Gewichtung oder der aktuell festgelegten Gewichtung des Rohstoffadvisors zum Zeitpunkt der Veräusserung zum Verkauf anzubieten.
13.6 Soweit in Ziffer 13.1 bis 13.5 der Gesamtwert der für den Kunden eingelagerten und verwahrten Edelmetalle massgeblich sein soll, richtet sich dieser nach den Fixingpreisen (Ziffer 6.5) zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt.
13.7 Sämtliche Preise verstehen sich einschliesslich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer.
14 Zahlungsweise und Abrechnung
14.1 Zahlungen des Kunden sind ausschliesslich auf das Zahlungskonto zu leisten.
14.2 Jeder Zahlungseingang wird nach Abzug fälliger Einrichtungsgebühren (Ziffer 13.2) zum Kauf von Edelmetallen in der vereinbarten Gewichtung verwendet.
14.3 Bis zur vollständigen Abgeltung der Einrichtungsgebühr gilt Ziffer 14.2 der AVB mit der Massgabe, dass die ProService höchstens 70 % der eingegangenen Zahlungen des Kunden in Abzug bringen darf.
15 Mitwirkungspflichten
15.1 Zur ordnungsgemässen Geschäftsabwicklung ist es erforderlich, dass der Kunde der ProService Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder Änderungen einer gegenüber der ProService erteilten Vollmacht unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn die Vollmacht in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister) eingetragen ist. Darüber hinaus können sich weitergehende Mitwirkungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
15.2 Aufträge des Kunden müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen oder zur Ablehnung des Auftrages führen können. Der Kunde hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten.
16 Datenschutzhinweis
Die ProService misst dem Schutz der personenbezogenen Daten einen hohen Stellenwert bei. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit werden gewahrt. Die ProService erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragserfüllung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen der ProService. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der ProService, die unter https://proservice.li/datenschutzerklaerung/ abrufbar ist.
Hinweis: Kunden können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse) beruht, jederzeit durch formlose Mitteilung auf dem Postweg an die ProService AG, Äulestrasse 45, FL-9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein oder durch eine E-Mail an service@proservice.li widersprechen.
17 Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG)
17.1 Die ProService ist in den nach dem GwG vorgeschriebenen Fällen insbesondere verpflichtet, weitergehende Identifizierungsmassnahmen hinsichtlich ihrer Kunden durchzuführen. Die ProService ist hierzu berechtigt, die erforderlichen Informationen von den Kunden einzuholen.
17.2 Sollte die ProService die erforderlichen Informationen nicht erlangen, kann es ihr gemäss § 10 Abs. 9 GwG untersagt sein, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu begründen, diese fortzusetzen und Transaktionen durchzuführen.
18 Haftung
18.1 Die ProService haftet in allen Fällen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
18.2 In sonstigen Fällen haftet die ProService – soweit in Ziffer 18.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässsse Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der ProService vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 18.3 ausgeschlossen.
18.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Dasselbe gilt für das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
19 Rechenschaftsbericht und Prüfungsbericht
19.1 Die ProService AG übermittelt Mitte Februar eines jeden Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht, aus dem der Bestand der vom Kunden am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres eingelagerten und verwahrten Edelmetalle ersichtlich ist. Des Weiteren führt der Rechenschaftsbericht alle im Vorjahr abgeführten Kosten im Sinne der Ziffer 13 auf. Der Rechenschaftsbericht enthält ausserdem alle im jeweiligen Kalenderjahr durchgeführten Käufe und Verkäufe.
19.2 Die ProService beauftragt eine von der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht bewilligte (Art. 21 WPRG) Revisionsgesellschaft, stichprobenartig die Richtigkeit der Rechenschaftsberichte zu überprüfen und einen Prüfbericht zu verfassen. Der Prüfbericht wird dem Kunden gemeinsam mit dem Rechenschaftsbericht übermittelt.
19.3 Der Kunde kann gegen eine Pauschalgebühr in Höhe von 15 EUR auch während des Laufs eines Kalenderjahres jederzeit einen Rechenschaftsbericht bezüglich der bereits abgelaufenen Monate des aktuellen Kalenderjahres in Textform bei der ProService anfordern. Ungeachtet dessen kann der Kunde jederzeit den Edelmetallbestand telefonisch oder per Post bzw. E-Mail bei der ProService erfragen.
19.4 Der Kunde hat die Angaben in dem Rechenschaftsbericht auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen des Kunden sind innerhalb eines Monats ab Zustellung des Rechenschaftsberichts vom Kunden schriftlich zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gelten die Rechenschaftsberichte als genehmigt. Der Kunde wird auf diese Rechtsfolge bei Übersendung jedes Rechenschaftsberichtes gesondert hingewiesen.
20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der ProService.
20.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.
21 Schlussbestimmungen
21.1 Auf den Vertrag samt dieser AVB, deren Auslegung und Anwendung sowie auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der ProService ist das Recht des Fürstentums Liechtenstein unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Die gemäss vorstehender Regelung getroffene Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass einem Kunden, der Verbraucher ist, der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
21.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
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Allgemeine Vertragsbedingungen der ProService AG zum Antrag auf „BegehrteWerte“
Stand Februar 2025
1 Vertragspartner
Vertragspartner des Kunden für sämtliche geschlossenen Verträge ist die ProService AG, Äulestrasse 45, FL-9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein Registernummer: FL-0002.311.298-5
2 Allgemeines und Geltungsbereich
E-Mail: service@proservice.li, Tel. Nr.: +423 2300 180
2.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der ProService AG („AVB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, sowie für alle sonstigen Rechtsgeschäfte und vertraglichen sowie vorvertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen der ProService AG („ProService“) und dem Kunden.
2.2 Die AVB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der ProService abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die ProService nicht an. Dies gilt auch dann, wenn die ProService deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.3 Die ProService betreibt den Handel mit Edelmetallen. Sie erbringt keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung.
2.4 Die Prüfung der steuerlichen Behandlung des Edelmetallhandels obliegt ausschliesslich dem Kunden. Der Kunde ist gegenüber den Finanzbehörden selbst erklärungs- und abgabepflichtig.
2.5 Sollte sich insbesondere aufgrund von
- Gesetzesänderungen,
- höchstrichterlicher Rechtsprechung,
- behördlichen Rundschreiben betreffend die Auslegung und Anwendung von Gesetzen oder
- behördlichen Verwaltungsakten, die bestandskräftig sind oder keine aufschiebende Wirkung haben,
das Bedürfnis zu einer Änderung oder Ergänzung dieser AVB ergeben, so kann die ProService diese AVB ändern oder ergänzen und dies dem Kunden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform (z.B. E-Mail, Telefax) Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird ihn die ProService besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform absenden.
3 Gegenstand des Produkts „BegehrteWerte“
3.1 Die ProService bietet dem Kunden im Rahmen des Antrags auf „BegehrteWerte“ (nachfolgend auch: „Rahmenvertrag“) folgende vertragliche Leistungen an:
- Erwerb von Edelmetallen
- Nutzung des Rohstoffadvisors
- Organisation der Einlagerung und Verwahrung von Edelmetallen.
3.2 In Bezug auf den Erwerb von Edelmetallen (Ziffer 6) kann der Kunde einzelne Kaufverträge über den Kauf von Gold, Silber, Platin oder Palladium („Edelmetalle“) schliessen. Gegen Einzahlung auf das Zahlungskonto (Ziffer 4.2) verpflichtet sich die ProService, dem Kunden Eigentum und mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an den jeweiligen Edelmetallen zu verschaffen, wenn ein Kaufvertrag gemäss diesen AVB zustande gekommen ist. Der Kunde kann im Antragsformular wählen, ob er eine Einmalzahlung oder monatliche Zahlungen oder eine Kombination dieser Möglichkeiten vornehmen möchte. Erbringt der Kunde ausschliesslich eine Einmalzahlung, so beträgt deren Mindesthöhe EUR 3.000,00. Erbringt der Kunde monatliche Zahlungen, so beträgt die monatliche Mindestzahlung EUR 50,00. Werden monatliche Zahlungen durch eine Einmalzahlung ergänzt, so beträgt diese mindestens EUR 500,00.
3.3 Mit der Nutzung des Rohstoffadvisors (Ziffer 7) beauftragt der Kunde die ProService, ihm Zugang zu allgemeinen Empfehlungen eines externen Rohstoffadvisors in Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Edelmetalle beim Kauf neuer Edelmetalle und in Bezug auf eine Neuallokation des gemäss Ziffer 3.4 dieser AVB eingelagerten und verwahrten Edelmetallbestands zu verschaffen. Die ProService verpflichtet sich hierbei, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Empfehlungen des Rohstoffadvisors durch den Kauf oder Verkauf bestimmter Edelmetalle umzusetzen. Hierzu erteilt der Kunde der ProService eine Vollmacht zum Kauf oder Verkauf von Edelmetallen. Die Nutzung des Rohstoffadvisors setzt den Kauf von Edelmetallen bei ProService und deren Einlagerung und Verwahrung gemäss Punkt 3.4 voraus.
3.4 Der Kunde bevollmächtigt die ProService, die RHK Schweiz GmbH, Zürichstrasse 57, CH-8840 Einsiedeln, damit zu beauftragen, die im Eigentum des Kunden stehenden Edelmetalle in einem Tresor einer schweizerischen Bank, in einem schweizerischen Hochsicherheitslager oder in einem schweizerischen Zollfreilager im Namen und auf Rechnung des Kunden einzulagern und zu verwahren. Dabei wird ein Verwahrungsvertrag zwischen dem Kunden und der RHK Schweiz GmbH abgeschlossen.
Sachenrechtliche Auftragsverhältnisse und etwaige zugrundeliegende Schuldverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Lagerhalter bleiben hiervon unberührt
4 Begründung des Rahmenvertrages
4.1 Damit eine Vertragsbeziehung zur ProService entstehen kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Zugang des ausgefüllten Antrags auf „BegehrteWerte“ bei der ProService
- Akzeptanz dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
- Identifizierung anhand der Angaben des Personalausweises oder Reisepasses des Kunden, des abweichend wirtschaftlich Berechtigten bzw. der vertretungsberechtigten Organe (bei juristischen Personen)
- Zugang eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nur bei juristischen Personen) bei der ProService
- Bei Bedarf Adressnachweis und Nachweis über die Herkunft der Gelder
4.2 Der Antrag auf Abschluss eines Rahmenvertrages erfolgt durch Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antrags auf „BegehrteWerte“ an die ProService. Ein Rahmenvertrag, der Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen im Sinne der Ziffer 3 der AVB ist, kommt 5 Kalendertage nach Unterzeichnung des Antrags auf „BegehrteWerte“ durch den Kunden zustande, wenn die ProService nicht zuvor die Annahme ausdrücklich gegenüber dem Kunden in Textform ablehnt. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Nach Begründung der Vertragsbeziehung teilt die ProService dem Kunden in einem Begrüssungsschreiben die Kontodaten, auf das die Zahlungen des Kunden zu leisten sind („Zahlungskonto“), mit.
5 Laufzeit und Beendigung des Rahmenvertrages
5.1 Der Rahmenvertrag kann mit einer Laufzeit von 7 bis 30 Jahren vereinbart werden. Für die Laufzeit nach Satz 1 ist nicht der Vertragsabschluss (Ziffer 4.2), sondern der erste Kauf massgebend. Der Erstkauf im Sinne von Satz 2 erfolgt am Kauftag gemäss Ziffer 6.4 Satz 3. Voraussetzung für den Erstkauf ist der Ablauf der Widerrufsfrist oder, sofern zeitlich nachfolgend, der Eingang der Erstzahlung auf dem Zahlungskonto. Erstzahlung ist je nach Angaben des ausgefüllten Antrags der Eingang der Einmalzahlung oder der ersten monatlichen Zahlung oder bei einer Kombination dieser Möglichkeiten der Eingang der Einmalzahlung inkl. der ersten monatlichen Zahlung.
5.2 Der Kunde kann den Rahmenvertrag jederzeit – ganz oder in Bezug auf die unter Ziffer 3 der AVB genannten Vertragsgegenstände auch teilweise – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die ProService kann den Vertrag – ganz oder in Bezug auf die unter Ziffer 3 der AVB genannten Vertragsgegenstände auch teilweise – mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt jeweils unberührt.
5.3 Der Rahmenvertrag verliert ohne weiteres Zutun seine Wirkung, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung des Antrags auf „BegehrteWerte“ eine Erstzahlung gemäss Ziffer 5.1 des Kunden auf dem Zahlungskonto eingegangen ist.
6 Zustandekommen, Inhalt und Durchführung von Kaufverträgen
6.1 Der Kunde kann auf Grundlage des Rahmenvertrages Kaufverträge über Edelmetalle mit der ProService schliessen.
6.2 Mit jeder Einzahlung – sei es eine vereinbarte Erstzahlung, Einmalzahlung oder monatliche Zahlung – auf das Zahlungskonto, beantragt der Kunde den Kauf (Gattungskauf) von Edelmetallen (Feingehalt: bei Gold = 999,9, bei Silber = 999,0 bei Platin und Palladium = 999,5) in Höhe des eingegangenen Betrags – abzüglich der Einrichtungsgebühr gemäss Ziffer 13 der AVB – und mit der Gewichtung der einzelnen Edelmetalle, die der Kunde im Antrag auf „BegehrteWerte“ gewählt hat, die im Fall der Nutzung des Rohstoffadvisors dessen jeweils aktueller Empfehlung entspricht oder die auf einer Empfehlung des Rohstoffadvisors vorrangigen Weisung des Kunden beruht.
6.3 Der jeweilige Kaufvertrag kommt zustande, wenn die ProService den Antrag des Kunden gemäss Ziffer 6.2 der AVB dadurch annimmt, dass sie mit ihrem Edelmetalllieferanten ein Deckungsgeschäft für das jeweilige Edelmetall abschliesst. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung.
6.4 Da der Kauf der Edelmetalle erst nach Geldeingang erfolgen kann, erklärt sich der Kunde mit einer nachträglichen Kaufpreisfeststellung einverstanden. Der Kaufpreis richtet sich nach dem Tagespreis (Ziffer 6.5) des Kauftages zuzüglich eines Aufschlags (Ziffer 13.4). Kauftag ist jeweils Mittwoch für alle Zahlungseingänge, die von Montag der dem Kauftag vorangegangenen Kalenderwoche bis zum darauffolgenden Freitag auf dem Zahlungskonto verbucht wurden.
6.5 Für die Ermittlung des Tagespreises werden als Basis die Fixingpreise anerkannter Handelsplätze herangezogen zuzüglich eines Zuschlages, wenn der Kunde kauft, bzw. eines Abschlages, wenn der Kunde verkauft. Die jeweiligen Zu- und Abschläge hängen u.a. von Währungsrelationen CHF-EUR-USD, von den aktuellen Fixingkosten und Transportkosten ab und werden in ihrer jeweils gültigen Höhe auf der Internetseite www.proservice.li/preisliste veröffentlicht. Preisbasis für Gold, Platin und Palladium ist das Nachmittagsfixing der London Bullion Market Association (LBMA, www.lbma.org.uk) in Euro pro Unze, Preisbasis für Silber ist das Tagesfixing der LBMA in Euro pro Unze.
7 Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors
7.1 Der Kunde erteilt den Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors im Antrag auf „BegehrteWerte“ (Rahmenvertrag). Die Annahme dieses Auftrags erfolgt mit Annahme des Rahmenvertrages (Ziffer 4.2). Eine nachträgliche Beauftragung auf Grundlage der AVB ist jederzeit möglich.
7.2 Zur Umsetzung der Empfehlungen des Rohstoffadvisors bevollmächtigt der Kunde die ProService und weist sie an, in seinem Namen und auf seine Rechnung Käufe und Verkäufe von Edelmetallen zu tätigen, um die Empfehlung des Rohstoffadvisors umzusetzen. Der Kunde befreit die ProService von den Beschränkungen zur Vornahme von Insichgeschäften.
7.3 Der Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors endet mit Beendigung des Rahmenvertrages. Der Kunde kann den Auftrag zur Nutzung des Rohstoffadvisors auch gesondert mit sofortiger Wirkung gegenüber der ProService in Textform kündigen. In diesem Fall hat der Kunde der ProService seine eigene Gewichtung mitzuteilen.
8Vollmacht zur Beauftragung der Lagerung und Verwahrung
8.1 Der Kunde erteilt der ProService die Vollmacht zur Beauftragung der Lagerung und Verwahrung der Edelmetalle mit dem Antrag auf „BegehrteWerte“ (Rahmenvertrag). Die Annahme des Auftrags zur Verwahrung durch die RHK Schweiz GmbH erfolgt mit Annahme des Rahmenvertrages (Ziffer 4.2).
8.2 Der Auftrag zur Lagerung und Verwahrung von Edelmetallen endet für die RHK Schweiz GmbH mit Beendigung des Rahmenvertrages oder mit einer vollumfänglichen Herausgabe oder Veräusserung der Edelmetalle.
9 Eigentumsübertragung
9.1 Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung und Einräumung des mittelbaren Besitzes an den vom Kunden erworbenen Edelmetallen. Unmittelbarer, den Besitz mittelnder Besitzer ist der Lagerhalter. Der Kunde und die ProService erklären bereits heute die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung. Die vom Kunden erworbenen Edelmetalle werden diesem unter seiner Vertragsnummer nach Gewicht gutgeschrieben und können auch den Bruchteil einer Gewichtseinheit ausmachen. Seinen jeweiligen Edelmetallbestand kann der Kunde dem Rechenschaftsbericht (Ziffer 19) entnehmen.
9.2 Die Eigentumsübertragung und die Eigentumsrechte können sich je nach Lagerort nach den dortigen sachenrechtlichen Vorschriften richten. Die ProService wird den Kunden informieren, sofern sich Änderungen gegenüber dem vorstehend unter Ziffer 9.1 der AVB beschriebenen Eigentumserwerb ergeben, und alle für einen Eigen- tumserwerb erforderlichen Erklärungen abgeben. Die unter Ziffer 9.1 der AVB abgegebenen Erklärungen des Kunden sowie der ProService bleiben hiervon unberührt.
10 Miteigentum am Lagerbestand
10.1 Der Kunde erwirbt gemäss Art. 484 Abs. 2 OR (= Obligationenrecht der Schweiz) einen Miteigentumsanteil am Lagerbestand des Lagerhalters. Für die Bestimmung des Miteigentums des Kunden ist die unter der ihm individuell zugeordneten Vertragsnummer eingetragene Menge (in 1/10.000 Gramm) des jeweiligen Edelmetalls massgebend.
10.2 Die ProService verpflichtet sich, Herausgabeansprüche des Kunden gegen den jeweiligen Lagerhalter auch gegen sich selbst gelten zu lassen.
10.3 Auslieferungsort ist der Sitz der ProService. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung des Kunden am Auslieferungsort. Auf Antrag, Gefahr und Kosten des Kunden werden Edelmetalle auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung auch an einen anderen als den Erfüllungsort (Ziffer 20.1) versendet. Die Kosten können insbesondere Steuern, Zölle, Transportkosten, Versicherungen oder andere Abgaben umfassen und der Höhe nach von Gewicht, Menge und Art der Edelmetalle sowie von weiteren Faktoren (z. B. Länge des Versandwegs, Versandmittel) abhängen. Der Kunde beauftragt die ProService hiermit, zur Deckung dieser Kosten den Prozentsatz der jeweiligen Edelmetalle ihrem Verhältnis untereinander entsprechend zu veräussern und den Erlös mit den Kostenforderungen zu verrechnen, die den vom Kunden zu entrichtenden Kosten für die Auslieferung entsprechen.
11 (Sammel-)Lagerung/ Drittverwahrung
11.1 Die Edelmetalle des Kunden werden auf dessen Namen in einem Tresor bei der Zürcher Freilager AG, Embraport 3, CH-8424 Embrach („Lagerort“) eingelagert und verwahrt. Einzelheiten zum Lagerraum teilt die ProService Kunden auf Anfrage mit. Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3.4 der AVB besteht keine Pflicht zur Lagerung an einem bestimmten Ort. Sofern sich Änderungen ergeben, teilt die ProService dies dem Kunden mit.
11.2 Mit der Einlagerung und Verwahrung der Edelmetalle am Lagerort wird die ProService im Namen des Kunden die RHK Schweiz GmbH, Zürichstrasse 57, CH-8840 Einsiedeln („Lagerhalter“) beauftragen. Der Kunde bevollmächtigt die ProService zum Abschluss eines entsprechenden Lagervertrags im Namen und auf Rechnung des Kunden.
11.3 Der Kunde stimmt einer Sammelverwahrung seiner Edelmetalle zu. Er bevollmächtigt die ProService, dem Lagerhalter in seinem Namen zu gestatten, die Edelmetalle mit anderen Edelmetallen der gleichen Art und Güte zu vermengen. Weiter bevollmächtigt der Kunde die ProService, gegenüber dem Lagerhalter auf die Rechte gem. Art 483 Abs. 3 OR (= Obligationenrecht der Schweiz), insbesondere zur Besichtigung der Güter und zur Entnahme von Proben, zu verzichten.
11.4 Die ProService ist verpflichtet eine angemessene Versicherung der verwahrten Sammelbestände durch den Lagerhalter sicherzustellen.
12 Auszahlung eines Veräusserungserlöses
12.1 Anstelle des Herausgabeanspruchs gegen die ProService (nicht gegen den Lagerhalter) gemäss Ziffer 10.2 der AVB kann der Kunde – ggf. unter Angabe des zu veräussernden Edelmetalls – einen angestrebten Veräusserungserlös benennen. Mit der Benennung eines gewünschten Veräusserungserlöses beauftragt der Kunde die ProService, die Edelmetalle weisungsgemäss zum Verkauf anzubieten. Ziffer 7.2 Satz 2 der AVB gilt entsprechend. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung des Kunden, beauftragt der Kunde die ProService, die Edelmetalle gemäss seiner im Antrag auf „BegehrteWerte“ angegebenen Gewichtung oder der aktuell festgelegten Gewichtung des Rohstoffadvisors zum Zeitpunkt der Veräusserung zum Verkauf anzubieten.
12.2 Die ProService wird den Kunden bei der Veräusserung von Edelmetallen insofern unterstützen, als sie diese im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung anderen Kunden der ProService und ihren Lieferanten zum Kauf anbietet. Die ProService ist weder zum Rückerwerb der Edelmetalle verpflichtet, noch kann sie dem Kunden einen solchen in Aussicht stellen.
12.3 Die Auszahlung eines dem Kunden zustehenden Veräusserungserlöses erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veräusserung der Edelmetalle, wenn der Kunde seine Kontoverbindung wenigstens in Textform mitgeteilt hat. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Auszahlung fünf Arbeitstage nach Mitteilung seiner Kontoverbindung.
13 Vergütung und Fälligkeit; weitere Kosten
13.1 Für die Erbringung der Leistungen gegenüber dem Kunden erhebt die ProService eine Einrichtungs- und Verwaltungsgebühr sowie einen Aufschlag beim Kauf von Edelmetallen. Ebenso werden Kosten für die Lagerung und Versicherung von Edelmetallen durch den Lagerhalter über die ProService verrechnet.
13.2 Für den Abschluss des Rahmenvertrages erhebt die ProService eine einmalige Einrichtungsgebühr. Diese beträgt 8,75% der Gesamteinzahlungssumme, zuzüglich 4 monatliche Zahlungen bei regelmässigen Käufen. Der Anspruch auf die Einrichtungsgebühr entsteht mit dem ersten Kauf. Die Einrichtungsgebühr ist unter anderem eine Gegenleistung für (i) die Entwicklung und Implementierung dieses Vertrages, (ii) Abschlussvermittlung dieses Vertrages (iii) Verwaltungsaufwand für die Prüfung und Erfassung der Vertragsdaten.
13.3 Der Kunde hat des Weiteren monatlich eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr beträgt monatlich 0,15 % des Gesamtwertes der für den Kunden eingelagerten Edelmetalle zum Monatsultimo, mindestens jedoch EUR 2,50 pro Monat. Die Verwaltungsgebühr ist am letzten Werktag des jeweiligen Vormonats fällig. Um die monatlichen Verwaltungsgebühren zu entrichten, beauftragt der Kunde die ProService am Tag der Fälligkeit der Verwaltungsgebühren, für ihn verwahrte Edelmetalle im entsprechenden Gegenwert aus den Sammelbeständen zu veräussern. Die Veräusserung erfolgt im Namen, auf Rechnung und nach Weisung des Kunden. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung des Kunden, beauftragt der Kunde die ProService die Edelmetalle gemäss seiner im Antrag auf „BegehrteWerte“ angegebenen Gewichtung oder der aktuell festgelegten Gewichtung des Rohstoffadvisors zum Zeitpunkt der Veräusserung zum Verkauf anzubieten.
13.4 Für die Bereitstellung der Edelmetalle durch die ProService zum Kilopreis, sowie für die Anlieferung ins Lager, berechnet die ProService beim Kauf von Edelmetallen einen Aufschlag in Höhe von 5 % auf die mit ihren Lieferanten vereinbarten Tagespreise (Ziffer 6.5). Werden im Rahmen von durch den Rohstoffadvisor empfohlene Umschichtungen gleichzeitig Edelmetalle ge- und verkauft, so reduziert sich der in vorstehendem Satz genannte Aufschlag für Käufe auf 2 %.
13.5 Neben den unter dieser Ziffer 13.1 bis 13.4 beschriebenen Kosten trägt der Kunde die Kosten der Lagerung und Versicherung („Lagerkosten“). Die Lagerkosten werden für jeden Kalendermonat jeweils am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats fällig. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belaufen sich die Lagerkosten monatlich auf 0,07 % des Wertes der jeweils gelagerten Edelmetalle am Monatsultimo, mindestens jedoch EUR 2,50 pro Monat. Preisanpassungen der Versicherungsunternehmen und/oder der Banken und/oder Sicherheitsunternehmen können allerdings jederzeit zu einer Erhöhung oder Senkung der Lagerkosten führen. Von solchen Preisanpassungen wird der Kunde im Rahmen des Rechenschaftsberichtes (Ziffer 19) informiert. Um die monatlichen Lagerkosten zu entrichten, beauftragt der Kunde die ProService am Tag der Fälligkeit der Lagerkosten für ihn verwahrte Edelmetalle im entsprechenden Gegenwert aus den Sammelbeständen zu veräussern. Die Veräusserung erfolgt im Namen, auf Rechnung und nach Weisung des Kunden. Erfolgt keine ausdrückliche Weisung des Kunden, beauftragt der Kunde die ProService die Edelmetalle gemäss seiner im Antrag auf „BegehrteWerte“ angegebenen Gewichtung oder der aktuell festgelegten Gewichtung des Rohstoffadvisors zum Zeitpunkt der Veräusserung zum Verkauf anzubieten.
13.6 Soweit in Ziffer 13.1 bis 13.5 der Gesamtwert der für den Kunden eingelagerten und verwahrten Edelmetalle massgeblich sein soll, richtet sich dieser nach den Fixingpreisen (Ziffer 6.5) zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt.
13.7 Sämtliche Preise verstehen sich einschliesslich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer.
14 Zahlungsweise und Abrechnung
14.1 Zahlungen des Kunden sind ausschliesslich auf das Zahlungskonto zu leisten.
14.2 Jeder Zahlungseingang wird nach Abzug fälliger Einrichtungsgebühren (Ziffer 13.2) zum Kauf von Edelmetallen in der vereinbarten Gewichtung verwendet.
14.3 Bis zur vollständigen Abgeltung der Einrichtungsgebühr gilt Ziffer 14.2 der AVB mit der Massgabe, dass die ProService höchstens 70 % der eingegangenen Zahlungen des Kunden in Abzug bringen darf.
15 Mitwirkungspflichten
15.1 Zur ordnungsgemässen Geschäftsabwicklung ist es erforderlich, dass der Kunde der ProService Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder Änderungen einer gegenüber der ProService erteilten Vollmacht unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn die Vollmacht in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister) eingetragen ist. Darüber hinaus können sich weitergehende Mitwirkungspflichten, insbesondere aus dem Sorgfaltspflichtgesetz, ergeben.
15.2 Aufträge des Kunden müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen oder zur Ablehnung des Auftrages führen können. Der Kunde hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten.
16 Datenschutzhinweis
Die ProService misst dem Schutz der personenbezogenen Daten einen hohen Stellenwert bei. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit werden gewahrt. Die ProService erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragserfüllung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen der ProService. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der ProService, die unter https://proservice.li/datenschutzerklaerung/ abrufbar ist.
Hinweis: Kunden können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse) beruht, jederzeit durch formlose Mitteilung auf dem Postweg an die ProService AG, Äulestrasse 45, FL-9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein oder durch eine E-Mail an service@proservice.li widersprechen.
17 Einhaltung der Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
17.1 Die ProService kann nach dem SPG insbesondere verpflichtet sein, weitergehende Identifizierungsmassnahmen hinsichtlich ihrer Kunden durchzuführen. Die ProService ist hierzu berechtigt, die erforderlichen Informationen von den Kunden einzuholen.
17.2 Sollte die ProService die erforderlichen Informationen nicht erlangen, kann es ihr gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b SPG untersagt sein, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu begründen, diese fortzusetzen oder Transaktionen durchzuführen.
18 Haftung
18.1 Die ProService haftet in allen Fällen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
18.2 In sonstigen Fällen haftet die ProService – soweit in Ziffer 18.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässsse Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der ProService vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 18.3 ausgeschlossen.
18.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Dasselbe gilt für das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
19 Rechenschaftsbericht und Prüfungsbericht
19.1 Die ProService AG übermittelt Mitte Februar eines jeden Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht, aus dem der Bestand der vom Kunden am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres eingelagerten und verwahrten Edelmetalle ersichtlich ist. Des Weiteren führt der Rechenschaftsbericht alle im Vorjahr abgeführten Kosten im Sinne der Ziffer 13 auf. Der Rechenschaftsbericht enthält ausserdem alle im jeweiligen Kalenderjahr durchgeführten Käufe und Verkäufe.
19.2 Die ProService beauftragt eine von der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht bewilligte (Art. 17 WPG) Revisionsgesellschaft, stichprobenartig die Richtigkeit der Rechenschaftsberichte zu überprüfen und einen Prüfbericht zu verfassen. Der Prüfbericht wird dem Kunden gemeinsam mit dem Rechenschaftsbericht übermittelt.
19.3 Der Kunde kann gegen eine Pauschalgebühr in Höhe von 15 EUR auch während des Laufs eines Kalenderjahres jederzeit einen Rechenschaftsbericht bezüglich der bereits abgelaufenen Monate des aktuellen Kalenderjahres in Textform bei der ProService anfordern. Ungeachtet dessen kann der Kunde jederzeit den Edelmetallbestand telefonisch oder per Post bzw. E-Mail bei der ProService erfragen.
19.4 Der Kunde hat die Angaben in dem Rechenschaftsbericht auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen des Kunden sind innerhalb eines Monats ab Zustellung des Rechenschaftsberichts vom Kunden schriftlich zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gelten die Rechenschaftsberichte als genehmigt. Der Kunde wird auf diese Rechtsfolge bei Übersendung jedes Rechenschaftsberichtes gesondert hingewiesen.
20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der ProService.
20.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.
21 Schlussbestimmungen
21.1 Auf den Vertrag samt dieser AVB, deren Auslegung und Anwendung sowie auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der ProService ist das Recht des Fürstentums Liechtenstein unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Die gemäss vorstehender Regelung getroffene Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass einem Kunden, der Verbraucher ist, der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
21.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.